Satzung des Vereins „Förderverein Projekt Halle e. V.“
§ 1 Name
- Der Verein führt den Namen Förderverein PROjekt HALLE.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Förderung des Sports, Förderung von Kultur, Förderung der Heimatpflege, des Natur- und Landschaftsschutzes, sowie die Förderung Wohlfahrtswesens.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Der Verein richtet Sport-, Kulturveranstaltungen und Freizeitveranstaltungen aus.
- Der Verein ermöglicht Kindern in Schulen, Hortgruppen, Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern in Halle (Saale), die kostenlose Nutzung des Familien- und Naturbades Heidesee durch die Zahlung der dafür fälligen Eintrittsgelder. Sofern diese als angemeldete Gruppe in Begleitung der Erzieher die Anlage des Familien- und Naturbades Heidesee aufsuchen. Etwaige Kosten für Verpflegung oder andere Leistungen, zusätzlich zum Eintrittsgeld werden vom Verein nicht übernommen.
- Der Verein führt Arbeiten zur Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes am Heidesee aus, bzw. übernimmt Kosten für derartige Maßnahmen anteilig.
- Der Verein ist bestrebt mit Hilfe der Errichtung von Natur- und Wanderlehrpfaden aktiv die Heimatpflege in Halle (Saale) zu fördern. Der Verein unterstützt in diesem Zusammenhang die Arbeit anderer gemeinnütziger Vereine, die sich aktiv um die Heimatpflege in der Region Halle bemühen.
- Im Rahmen der Jugendhilfe fördert der Verein Projekte die den Abbau von Benachteiligungen und die Schaffung bzw. Erhaltung positiver Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien unterstützen.
- Der Verein ermöglicht Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, die kostenlose Nutzung des Familien- und Naturbades Heidesee durch die Zahlung der dafür fälligen Eintrittsgelder, sofern diese Mitglied im Verein „Förderverein PROjekt Halle e.V.“ sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen in erster Linie nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Änderungen oder Erweiterungen in Bezug auf die Mittelverwendung müssen durch den Vorstand beschlossen werden und in die Satzung übernommen werden. Für das Inkrafttreten des Beschlusses genügt eine einfache Mehrheit.
- Die Mitglieder erhalten für gewöhnlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. In Ausnahmefällen kann für die Tätigkeiten die dem Vereinszweck dienen eine Aufwandentschädigung bis in Höhe der steuerlich zulässigen Beträge gezahlt werden. Dafür bedarf es keines weiteren Beschlusses vom Vorstand oder einer Änderung der Satzung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder können jährliche, angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten und Ablösezahlungen bis in Höhe der steuerlich zulässigen Beträge vergütet werden. Der Ersatz von tatsächlichem Aufwand ist stets zulässig, muss jedoch nachgewiesen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
- Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Vierteljahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit bestimmt sich nach der gesonderten Beitragsordnung.
- Ist ein Mitglied länger als 30 Tage mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. - Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen.
- Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.